1. Name , Wesen , Aufsicht
1.1. Die Jugendfeuerwehr Annaburg ist die Jugendgruppe der Stadt Annaburg. Sie gehört der "Deutschen Jugendfeuerwehr " im Deutschen Feuerwehrverband an.
1.2. Die Jugendfeuerwehr ist die freiwillige Zusammenschliessung von Jugendlichen im Alter von 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr , Sie gestalten ihr Jugendleben als selbstständige Jugendgruppe innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nach dieser Ordnung selbst .
1.3. Als unmittelbares Glied der Freiwilligen Feuerwehr untersteht sie der fachlicher Aufsicht und Betreuung des Wehrleiters der Feuerwehr , der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes/-in bedient .
1.4. Der Jugendfeuerwehrwart/-in sowie sein Stellvertreter/-in müssen aktive Feuerwehrangehörige sein , einen Jugendgruppen oder Jugendfeuerwart/ -in Lehrgang erfolgreich abgeschlossen haben . Er ist Mitglied in der Leitung der Feuerwehr .
2. Aufgaben und Ziele
2.1. Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr Dienst in der Jugendfeuerwehrgruppe der Freiwilligen Feuerwehr mit Schulung, Ausbildung und Einsatz.
2.2. Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern.
2.3. Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte,das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
3. Mitgliedschaft
3.1. Mitglied der Jugendfeuerwehr können männliche und weibliche Jugendliche im Alter von 10 bis zum vollendeten 17. Lebensjahr werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vorliegt.
3.2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Jugendfeuerwehr gerichtet werden über die Aufnahme entscheidet der Jugendausschuss im Einvernehmen mit dem Leiter der Jugendfeuerwehr,
3.3. Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten nach 1. Jahr den Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr.
4 . Rechte und Pflichten
4.1. Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht,
4.2. Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung.
5. Ordnungsmaßnahmen
5.1. Bei Verstößen gegen Ordnung , Disziplin und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden :
5.2. Verweise werden nach Beratung im Jugendausschuss vom Jugendfeuerwehrwart /-in ausgesprochen ; der Jugendausschuss beschliesst den Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr .
5.3. Gegen die Ordnungsmaßnahme steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens Sieben Tage nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme mündlich oder schriftlich beim Jugendfeuerwehrwart /-in eingebracht werden muss, der über die Beschwerde entscheidet .
6. Verlust der Mitgliedschaft
6.1. Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Annaburg erlischt
7. Organe
7.1. Organe der Jugendfeuerwehr Annaburg sind :
8. Jugendausschuss
8.1. Der Jugendausschuss wird von der Jugendfeuerwehr auf die Dauer von einem Jahr gewählt .
8.2. Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus
8.3. Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben:
9. Schriftgut
9.1. Das Mitgliederverzeichnis muss den Personalangaben der Mitglieder nach das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr und das Datum der Übernahme oder Austritt aus die Jugendfeuerwehr enthalten und fortlaufend zu führen
10. Stärke, Bekleidung, Ausrüstung
10.1. Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr muss mindestens Gruppenstärke betragen.(9 Jugendliche)
10.2. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr die Bekleidung und Ausrüstung kostenlos gestellt. Beim Ausscheiden oder Übernahme in die freiwillige Feuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke an die Jugendfeuerwehr zurück zugeben.
11. Soziale Sicherung
11.1. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst bei der Feuerwehrunfallkasse versichert .
11.2. Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist ganz besonders zu achten .
11.3. Sachschäden im Dienst der Jugendfeuerwehr werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt , wie im aktiven Feuerwehrdienst der freiwilligen Feuerwehr .
12. Übernahme in die freiwillige Feuerwehr
12.1. Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und den Bedingungen für die Aufnahme in die freiwillige Feuerwehr entsprechen können mit dem 18 Lebensjahr in den aktive Feuerwehrdienst übernommen werden. Haben sie länger als 3 Jahre der Jugendfeuerwehr angehört, kann die Probezeit bei der freiwilligen Feuerwehr entfallen.
12.2. Jugendfeuerwehrmitglieder die das 16. Lebensjahr erreicht haben , können an denn Ausbildungs - und Fortbildung der freiwilligen Feuerwehr teilnehmen .
12.3. Bei einem Wechsel des Wohnsitzes erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr eine Bescheinigung über seine Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr, die vom Leiter der freiwilligen Feuerwehr unterschrieben wird.
13. Ausbildung , Einsatz , Jugendarbeit
13.1. Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschriften für die Freiwillige Feuerwehr unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlöschwesen und der Erste Hilfe und der praktischen Ausbildung an den Geräten.
13.2. Eine Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt frühestens vom 18. Lebensjahr an.
13.3. Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltung geleistet.
13.4. Für die Ausbildungsarbeit wird vom Jugendauschuß ein Ausbildungsplan erarbeitet.
14. Schlussbestimmung
14.1. Die Jugendordnung wurde am 01.April 1998 vom Jugendfeuerwehrwart beschlossen.
14.2. Die Jugendordnung wurde am 05.April 1998 vom Leiter der freiwilligen Feuerwehr bestätigt.
Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Annaburg

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Die Feuerwehrleute von morgen
geändert am: 12. 04. 2009